ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Geltungsbereich

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2022 für die Leistungen des Auftragnehmers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, wobei hierfür die Übermittlung per Fax oder E-Mail ausreicht, solange der Absender in Form einer Unterschrift erkennbar ist.

 

2. Vertragsart

 

Alle Verträge aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Werk-/Dienstverträge gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

3. Vertrag

 

Ein gegenseitiger Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande, auch wenn die Auftragsanbahnung fernmündlich oder per E-Mail erfolgt. Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich der Leistungsumfang gemäß Leistungsbeschreibung. Sollte der erteilte Auftrag erweitert werden, hat dies ebenfalls schriftlich zu erfolgen. 

 

4. Auftragnehmer-Pflichten

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm erteilten Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen nach den ihm bekannten technischen Vorgaben, Informationen und gesetzlichen Regeln auszuführen. Vom Auftraggeber erteilte Informationen jeglicher Art werden vertraulich auch über die Beendigung des Auftrags hinaus behandelt. Überlassene Unterlagen jeglicher Art werden dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrags zurückgegeben. Auch in diesem Zusammenhang wird Vertraulichkeit und Datenschutz zugesichert.

 

Die notwendige Persönliche Schutzausrüstung, die zur Ausführung des Auftrags vorgeschrieben ist, wird vom Auftragnehmer gestellt.

 

5. Auftraggeber-Pflichten

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer für notwendig erachtet, um den Auftrag in vereinbartem Umfang und Zeit auszuführen. Zu nennen sind insbesondere: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswege, Bühnen- und Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten, wobei diese Aufzählung lediglich beispielhaft und nicht abschließend ist. Notwendig sind weiterhin der Ablauf der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung ein Informationsdefizit herausstellt, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt. Dies stellt aber keine Mitteilungsgarantie dar.

Den Auftraggeber trifft eine Aufklärungspflicht über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort bereits vor Aufnahme der Arbeiten des Auftragnehmers (Sicherheitsunterweisung). Der Auftragnehmer haftet nicht für Material, das der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Sollten Mängel vorliegen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

 

Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitskoordination gemäß den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft sicherzustellen und dabei die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer lehnt jedwede Haftung für ihm unbekanntes Personal ab. Die Koordination beinhaltet insbesondere die Verpflichtung des Auftraggebers, verschiedene im Rahmen einer Veranstaltung tätige Unternehmen und deren Personal vor gegenseitiger Gefährdung und Behinderung zu bewahren.

 

5.1. Storno

 

Der Auftraggeber erklärt sich im Zeitpunkt der Zusage mit folgenden Stornierungsbedingungen einverstanden.

Storno bis 30 Tage vor Dienstleistungsbeginn = 30% der vereinbarten Vergütung.

Storno bis 14 Tage vor Dienstleistungsbeginn = 50% der vereinbarten Vergütung.

Storno bis 7 Tage vor Dienstleistungsbeginn = 70% der vereinbarten Vergütung.

Storno bis 2 Tage vor Dienstleistungsbeginn = 90% der vereinbarten Vergütung.

 

6. Haftung

 

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der auftragsgemäßen Tätigkeiten ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 823 BGB. Dies gilt insbesondere für Informationsdefizite, Planungs- und Beratungsfehler und für Schäden bei Dritten, auf die sich der Schutzbereich des Auftrags erstreckt. Dabei ist die Haftung grundsätzlich auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.

 

Sollte der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Auftrag nicht oder teilweise nicht durchführen können, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers entsteht.

 

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft und insbesondere der Arbeitszeit-Richtlinien (2003/88/EG) der EU-Kommission haftet der Auftraggeber im vollem Umfang für jeglichen Schaden.

 

7. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis

 

Der Auftragnehmer teilt die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung schriftlich dem Auftraggeber mit. Ebenfalls kann die Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers anerkannt werden. In der nach Beendigung des Auftrags erstellten Rechnung wird der genaue Leistungsnachweis erbracht. Widerspricht der Auftraggeber dem Leistungsnachweis nicht binnen 5 Werktagen nach Rechnungszugang, ist er beweispflichtig für seine Beanstandungen.

 

Der Auftragnehmer behält sich vor, nach Teilleistungen mit Nachweis Abschlagsrechnungen zu erstellen. Sollte eine Teilleistung bei Rücktritt des Auftraggebers (siehe unter Punkt 6.) bereits erbracht worden sein, ist die entsprechende Vergütung zu entrichten.

 

8. Vergütung

 

Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach der Vergütungsliste gemäß Leistungsverzeichnis. Tagespauschalen sind auf ein Produktionstagesziel bezogen und beinhalten längstens 10 Stunden pro Pauschale. Es wird ab Anwesenheit des Auftragnehmers gerechnet. Dabei ist zu beachten dass ein Arbeitstag mit 8 Stunden (laut EU-Richtlinie [2003/88/EG] in Anlehnung an das ArbZG) plus 30 Minuten Ruhepause zu veranschlagen ist. Bei einer Arbeitszeitüberschreitung auf 10 Stunden wird die Arbeit nach spätestens sechs Stunden für mind. 45 Minuten Unterbrochen.

 

Um die gesetzlichen Ruhezeiten zu gewährleisten, falls die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als 10 Stunden erforderlich ist, wird pauschal ein Zuschlag wegen Mehrgefährdung berechnet. Die Tagespauschale erhöht sich für die erste Mehrstunde um 15%, ab der zwölften Stunde um 30%, ab der dreizehnten Stunde um 50% und ab der 15 Stunde um 100% des Tagessatzes.

 

Bei Show- Probentagen mit Pultbetreuung kann von der Regelung abgesehen werden und jede Mehrstunde wird mit 10% des Tagessatzes berechnet, dies bedarf aber einer vorherigen Vereinbarung in Schriftform. Dabei ist zu beachten, dass ab der zehnten Stunde Anwesenheit des Auftragnehmers, jegliche Haftung ausgeschlossen wird und der Auftraggeber im vollem Umfang zur Verantwortung für jegliche Art von Schäden gezogen wird.

 

Zuschläge sind für Arbeiten während der Nachtschicht in Höhe von 50% zu entrichten, wobei die Definition der Nachtschicht mit Beginn der Arbeit zwischen 16.00 und 04.00 Uhr verstanden wird.

 

Für erforderliches Werkzeug oder Messtechnik ist eine entsprechende Pauschale hinzu zu rechnen.

 

Zusätzliche Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit deren Vergütung.

Der Vergütung hinzuzurechnen ist die geltende Mehrwertsteuer.

 

Auslagen seitens des Auftragnehmers für den Auftraggeber, zur Erfüllung des Auftrags, können in einer separaten Rechnung unter Vorlage der entsprechenden Belege gestellt werden und sind sofort zur Zahlung fällig.

 

Außenwerbung des Auftraggebers vor, während oder nach der Veranstaltung, wie z.B. durch bedruckte T-Shirts oder ähnliche Kleidungsstücke ist in dem Auftragspreis enthalten.

 

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Schriftform, beträgt die Zahlungsfrist sofort ab Rechnungsdatum. Die Zahlungserinnerung erfolgt nach 32 Tagen, die erste kostenpflichtige Mahnung mit Verzugszinsen in Höhe von 8% (für Unternehmer), bzw. 5% (für Verbraucher) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach 37 Tagen. Die 2. Mahnung nach 44 Tagen enthält die Ankündigung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

 

9. Verpflegung

 

In der Tagespauschale enthalten ist eine 30 minütige Pause bei 8 Stunden Arbeit und mind. eine 45 minütige Pause bei 10 Stunden Arbeit nach einer Arbeitsdauer von 6 Stunden (laut EU-Richtlinie [2003/88/EG] in Anlehnung an das ArbZG). Bei 10 Stunden Arbeit wird eine Mehraufwendungen für Verpflegung berechnet, wenn die Verpflegung nicht vom Auftraggeber gestellt wird. Diese richten sich nicht zwingend nach den aktuellen Pauschalbeträgen für Verpflegungsmehraufwand und können davon abweichen um eine ausreichende und gesunde Verpflegung zu gewährleisten.

Dem Auftragnehmer ist rechtzeitig – spätestens einen Tag – vor Arbeitsbeginn mitzuteilen, ob eine Eigenverpflegung notwendig ist.

 

10. Reisekosten

 

Reisen und Transport im Radius ab 50 km um Darmstadt werden mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer berechnet. Reisen mit der Deutschen Bundesbahn berechnen sich nach den Kosten für Fahrten 2. Kl. ohne Bahncard. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel werden diese nach Ticketpreis abgerechnet.

 

Für Mietfahrzeuge wird ein Vollkaskoschutz mit einer möglichst geringen Selbstbeteiligung angestrebt. Dieser darf 500,00 € nicht übersteigen.

Bei Veranstaltungen ab einer Entfernung von mehr als 50 km ab 64289 Darmstadt ist die Lenkzeit als vergütete Arbeitszeit mit einzukalkulieren. Übersteigt die gesamte Zeit 10 Stunden, wird Ortsnah eine Übernachtung in einem Einzelzimmer mit 3-Sterne Standard inkl. Frühstück wahrgenommen und ggf. in Rechnung gestellt.

 

Reisetage werden wie Pausentage (OFF-Days) mit 100 % der Tagespauschale berechnet. Lenkzeiten gelten als reguläre Arbeitszeit.

 

11. Schlussbestimmungen

 

Alle Änderungen, Einschränkungen, teilweise oder gesamte Aufhebung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform zu ihrer Rechtswirksamkeit.

 

Sollten einzelne Bestimmungen nach den derzeit oder künftig geltenden gesetzlichen Vorschriften unwirksam sein, so hat dies keine Wirkung auf die übrigen Klauseln. An Stelle der unwirksamen Vorschriften treten die entsprechenden gesetzlichen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Gerichtsstand ist Koblenz.